inhaltlich verantwortlich:
Dr. Wisser GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Flughafenstraße 52
22335 Hamburg
Telefon: (040) 520 16 72-0
Telefax: (040) 520 16 72-27
Sitz der Gesellschaft: Hamburg
HR B123575 AG Hamburg
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE283793465
Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Dr. Lutz Wisser, Steuerberater
Aufsichtsbehörde: Finanzbehörde Hamburg
Berufskammer: Steuerberaterkammer Hamburg
Gesetzliche Berufsbezeichnung:
Steuerberatungsgesellschaft
Verleihungsstaat: Bundesrepublik Deutschland
Bundesland: Freie und Hansestadt Hamburg
Berufshaftpflichtversicherer: Allianz
Deutschland AG, Kapstadtring 2, 22297 Hamburg; räumlicher
Geltungsbereich der Versicherung ist der Tätigkeitsort des
Berufsträgers.
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der Internetseite des Deutschen Steuerberaterberaterverbandes
e.V. einzusehen:
Deutschen
Steuerberaterberaterverbandes e.V.
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Außergerichtliches Schlichtungsverfahren und Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)Auf dieser Seite werden keine online-Vertragsangebote
unterbreitet. Steuerberatungsverträge werden von uns nur in
Textform, i.d.R. schriftlich geschlossen.
Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur
Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle. Auf Antrag führt die zuständige
Steuerberaterkammer (s. oben) bei Streitigkeiten zwischen
Steuerberater und Mandant gem. § 76 Abs. 2 Nr. 3 des
Steuerberatungsgesetzes ein Vermittlungsverfahren durch.
Der Vergütung von Steuerberatungsleistungen liegt
grundsätzlich die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
zugrunde. Die danach entstehenden Gebühren hängen von
Gegenstandswerten ab und richten sich damit nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls (§ 11 StBVV), so dass keine im
Vorwege festgelegten Preise bestehen. Gem. § 4 Abs. 3 StBVV
kann eine höhere oder eine niedrigere Vergütung als diejenige
nach der StBVV in Textform vereinbart werden.
§ 1 Mitwirkung Dritter
Die Dr. Wisser GmbH Steuerberatungsgeseellschaft (nachfolgend auch "Steuerberater" oder "Auftragnehmer") ist berechtigt, bei der Ausführung der ihm übertragenen steuerlichen Angelegenheiten geeignete Mitarbeiter, fachkundige Dritte, sowie Daten verarbeitende Unternehmen einzusetzen. Die eigene Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.
§ 2 Verschwiegenheitspflicht
Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Angelegenheiten des Auftraggebers, die ihm bei oder anlässlich der Erledigung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass ihn der Auftraggeber von dieser Verpflichtung entbindet.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die
Offenlegung von Angelegenheiten zur Wahrung berechtigter
Interessen des Auftragnehmers unbedingt erforderlich ist. Der
Auftragnehmer ist auch von der Verschwiegenheitspflicht
entbunden, soweit er nach den Versicherungsbedingungen der
Berufshaftpflicht zur Information und Mitwirkung verpflichtet
ist.
Die gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte
nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben von den
vorstehenden Regelungen unberührt.
Diese Verschwiegenheitspflicht des Auftragnehmers besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen, die aufgrund oder anlässlich seines Auftrags gefertigt wurden, darf der Auftragnehmer Dritten, außer in dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 geschilderten Fall, nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Im gleichen Umfang wie für den Auftragnehmer selbst besteht die Verschwiegenheitspflicht auch für die Mitarbeiter und Hilfskräfte.
Zieht der Auftragnehmer fachkundige Dritte und/oder Daten verarbeitende Unternehmen hinzu, hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese ebenfalls Verschwiegenheit bewahren.
§ 3 Mängelbeseitigung
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von Mängeln. Dem Auftragnehmer ist die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Beseitigt der Auftragnehmer die von dem Auftraggeber geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers von einem anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. Herabsetzung der Vergütung verlangen.
§ 4 Haftung, Verjährung
(1) Der Auftragnehmer haftet nur für eigenes Verschulden und Verschulden seiner Mitarbeiter sowie für die Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt bei der Auswahl des von ihm eingeschalteten datenverarbeitenden Unternehmens, nicht jedoch für Verschulden eines im Einvernehmen mit dem Auftraggeber herangezogenen fachkundigen Dritten.
(2) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers im Einzelfall bedarf gesonderter Vereinbarungen.
(3) Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen
den Auftragnehmer nicht kraft Gesetzes einer kürzeren
Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
- In drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem er entstanden
ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste;
- Ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
in fünf Jahren von seiner Entstehung an,
- ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung
der Handlung der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den
Schaden auslösenden Ereignis an. Der Anspruch ist innerhalb
eines Monats geltend zu machen, nachdem der Auftraggeber von
dem Schaden Kenntnis erlangt hat.
(4) Eine Haftung des Auftragnehmers wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht im Rahmen eines ausdrücklich übernommenen Auftrages, zu dessen Erledigung die Anwendung des ausländischen Rechts erforderlich und die Haftung des Auftragnehmers schriftlich auch auf Schäden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ausgedehnt worden ist.
§ 5 Haftungsbegrenzung und Haftungsausschluss
(1) Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, sei es als Einzel- oder Gesamtschuldner, auch aus unerlaubter Handlung, wird - soweit nicht gesetzliche Vorschriften zwingend entgegenstehen einvernehmlich auf vier Millionen Euro für den einzelnen Schadensfall begrenzt. Unter "Einzelner Schadensfall" ist die Summe aller Schadensersatzansprüche des Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung auch für mehrere aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume/Feststellungs- oder Veranlagungszeitpunkte - ergeben oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen den steuerlichen Berater oder seine Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit zwischen diesen Handlungen ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte
(2) Für mündlich erteilte Auskünfte außerhalb eines vereinbarten Beratungsgesprächs oder telefonische Auskünfte haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe des § 5 und nach Abs. 1 nur, soweit diese Auskünfte anschließend schriftlich unter Zugrundelegung des vom Auftraggeber geschilderten Sachverhaltes wiederholt oder bestätigt werden.
§ 6 Vergütung
Für Vorbehaltsaufgaben i.S.d. § 33 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG richtet sich die Vergütung, sofern darüber keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, nach der Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV). Gem. § 4 Abs. 3 StBVV kann eine höhere oder eine niedrigere Vergütung als diejenige nach der StBVV in Textform vereinbart werden.
Neben den Gebühren erhält der Auftragnehmer die Auslagen (Post- und Fernmeldegebühren, § 16 StBVV, zusätzliche Schreibauslagen, § 17 StBVV, und Reisekosten, § 18 StBVV) zusätzlich vergütet, die er nach der Steuerberatervergütungsverordnung in Rechnung stellen darf.
Für bereits entstandene oder voraussichtliche entstehende Gebühren und Auslagen kann der Auftragnehmer einen Vorschuss fordern. Wird der Vorschuss nicht gezahlt, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss auf dem Konto des Auftragnehmers eingeht.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
Das Vertragsverhältnis zu einem zu vereinbarenden Zeitpunkt und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Für die Kündigung des Vertrages gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Informationspflicht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer fertigt für den Auftraggeber von Steuererklärungen und Anträgen Abschriften oder Ablichtungen an und leitet diese dem Auftraggeber zu.
§ 9 Abtretung von Honoraransprüchen
Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer hiermit sein Einverständnis damit, dass der Auftragnehmer sich zur Durchsetzung seiner Gebührenforderungen der Hilfe Dritter (insbesondere einer Verrechnungsstelle) bedient und / oder Dritten diese Forderung abtritt oder sie einem Dritten zur Einziehung überträgt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, dem neuen Gläubiger oder dem Einziehungsermächtigten die Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die jener benötigt, um die Forderung geltend zu machen (§ 64 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz, § 402 BGB). Der Dritte ist in derselben Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der Auftragnehmer.
§ 10 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers von bzw. an Arbeitsergebnissen und Unterlagen des Auftraggebers
Der Auftragnehmer hat die Arbeitsergebnisse und Handakten für die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung endet jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraumes, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht binnen sechs Monaten nachgekommen ist.
Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber die Herausgabe der Arbeitsergebnisse und der vom Auftraggeber dazu hereingereichtren Unterlagen verweigern, bis er wegen der Gebühren und Auslagen befriedigt ist, sofern nicht die Vorenthaltung dieser Unterlagen oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
§ 11 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Ausführung des Auftrags mitzuwirken, soweit es für die ordnungsmäßige Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Er hat dem Auftragnehmer sämtliche für die Erledigung des Auftrags erforderlichen Nachweise, Urkunden und sonstigen Unterlagen (z.B. ihm/ihr zugestellte Mahnbescheide, Klageschriften, Verwaltungsakte, Einspruchs- und Beschwerdeentscheidungen und andere an ihn/sie gerichtete Schriftstücke), die im Zusammenhang mit den von dem Auftragnehmer zu bearbeitenden Steuerangelegenheiten stehen, zur Einsichtnahme zu überlassen und die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Auskünfte zu erteilen.
§ 12 Wahrung von Rechtsbehelfs- und Ausschlussfristen
Der Auftragnehmer ist zur Wahrung von Rechtsbehelfsfristen
oder Ausschlussfristen (nicht verlängerbare Antragsfristen und
nach der Finanzgerichtsordnung vom Vorsitzenden oder
Berichterstatter gesetzte Fristen) nur verpflichtet, wenn
a) der fristsetzende Bescheid bzw. das fristsetzende
Schriftstück, dem Auftragnehmer direkt übersandt wurde, z.B.
weil der Auftragnehmer Zustellungsvollmacht hatte, oder
b) der Auftraggeber den Bescheid oder das Schriftstück
erhalten hat und er dem Auftragnehmer rechtzeitig die
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt sowie einen
gesonderten Auftrag zur Antragstellung, Einlegung des
Rechtsbehelfs oder Erhebung der Klage erteilt hat. Diese
Auftragserteilung kann auch mündlich erfolgen. Sie muss dann
aber von dem Auftragnehmer umgehend schriftlich bestätigt
werden.
§ 13 Vollmacht
Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer für die Vertretung vor den Behörden gesonderte Vollmachten erteilen. Eine Prozessvollmacht wird erst mit dem Auftrag erteilt, Klage einzureichen.
Soll der Auftraggeber im finanzgerichtlichen Verfahren tätig werden, ist auf Anforderung unverzüglich eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.
§ 14 anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Für die Auftragsverhältnisse mit der Kanzlei Dr. Lutz Wisser gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.
§ 15 Textform
Änderungen oder Ergänzungen eines Steuerberatungsvertrages
bedürfen der Textform.