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Entwicklungen auf dem Gebiet des deutschen internationalen Steuerrechts und des deutschen Außensteuerrechts

Haftungsausschluss:

Die nachfolgend zusammengetragenen Fälle und Hinweise sind nach bestem Wissen recherchiert. Gleichwohl übernimmt der Autor und Herausgeber keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. 


1. Auslandsverluste

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in den zurückliegenden Jahren verschiedene Urteile zur Nutzung grenzüberschreitenden Verlustnutzung gefällt. Nachfolgend eine Zusammenstellung der drei wesentlichsten Fälle und der Unterschiede zwischen ihnen
 EuGH 15.5.2008 C-414/06 „Lidl Belgium“ (IStR 2008, 400) 
Fall: Nichtberücksichtigung luxemburgischer Betriebstättenverluste im deutschen Stammhaus, da das  DBA die Freistellung in Deutschland vorsieht. Entscheidung: Kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, da die Verluste nicht endgültig verloren gehen. Eingehende Begründung zur Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses. Ergebnis: § 2a EStG ist insoweit nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Im Umkehrschluss ließ der BFH im Schlussurteil zu dieser Sache den Verlustabzug zu, soweit die Verluste im Ausland sicher nicht mehr würden genutzt werden können, soweit die . Gegen das Schlussurteil des BFH hat das BMF bereits einen Nichtanwendungserlass herausgegeben.


EuGH 13.12.2005, C-446/06 „Marks & Spencer“ (IStR 2006, 19)
Fall: Abzug der in Frankreich, Deutschland und Belgien bei Tochtergesellschaften entstandenen Verluste bei der UK-Muttergesellschaft, nachdem die Tochtergesellschaften liquidiert worden waren. EuGH: Grundsätzlich ist keine Berücksichtigung möglich. Dies ist jedoch insoweit unverhältnismäßig, als die Verluste endgültig verloren gingen. Ergebnis in diesem Fall: Zulassung des Verlustabzugs 

EuGH 29.3.2007, C-347/04 „Rewe Zentralfinanz“ (BStBl. II, 492); Vz.: 1993, 1994
Fall: Deutsche Muttergesellschaft wollte Beteiligungsbuchwert steuerwirksam abschreiben; dies war jedoch durch § 2a Abs. 1 Nr. 3 Bst. a) EStG untersagt. Der EuGH ließ die Teilwertabschreibung entgegen der deutschen Vorschrift zu.  Folge: § 2a EStG hebt nun nur noch auf „Drittstaaten“ ab anstatt auf ausländische Betriebstätten und Tochtergesellschaften im Alllgemeinen.


2. Dokumentation von Auslandsbeziehungen; Verrechnungspreise

Die neuen Regelungen in § 1 des Außensteuergesetzes sind außerordentlich restriktiv und umfassend. Zusammen mit den neu gefassten §§ 90 Abs. 3 und 162 der Abgabenordnung können von der Finanzverwaltung nicht nur praxisferne Verrechnungspreise unterstellt werden. Vielmehr wird dem Unternehmen eine m.E. nicht zu erfüllende Dokumentationslast aufgebürdet, bei deren Nichterfüllung der Finanzverwaltung massive „Strafen“ zur Verfügung stehen. Die Risiken für international tätige oder grenzüberschreitend verbundene Unternehmen sind erheblich.  Dieses Thema ist derart umfangreich, dass an dieser Stelle ausdrücklich auf eine individuelle und unternehmensbezogene Beratung verwiesen sei.


3. Mindestbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht EU-rechtswidrig

Lohnsteuerabzug und Abzugssteuer führten bisher zu einer Mindestbesteuerung für beschränkt steuerpflichtige, die mit der Niederlassungsfreiheit des EU-Rechts nicht vereinbar war. Infolgedessen wurde nun ein Veranlagungswahlrecht für EU-Bürger mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus künstlerischer pp. Tätigkeit u.a.m. eingeführt.

Ferner ist der Verlustabzug (§ 10d EStG) möglich, auch, wenn die diesbezüglichen Unterlagen nicht im Inland aufbewahrt werden (entgegen bisherigem § 50 Abs. 1 S. 2 EStG), Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen werden gewährt. Der Mindeststeuersatz i.H.v. 25% wurde abgeschafft (JStG 2009


4. DBA Schweiz: Arbeitsort bei Arbeit in Drittländern

Zeiten, die ein leitender Angestellter einer schweizerischen Unternehmung außerhalb der Schweiz arbeitet, gelten als in der Schweiz gearbeitet

FG Münster 14.2.2008, Az. BFH: I R 38/08


5. Liechtenstein beachtet zukünftig OECD-Grundsätze zum Informationsaustausch

Abkommen vom 10.7.2009, Wirkung ab 1.1.2010


6. Anhängiges Vertrgsverletzungsverfahren gegen Deutschalnd wegen Quellensteuer auf Dividenden, die an eine ausländische Muttergesellschaft gezahlt werden

Kritik der Kommission: Freistellung durch § 8b KStG bei Inlandsfällen, jedoch Erhebung einer Quellensteuer bei Auslandsfällen.  Az. der EU-Kommission: 2004 / 4349


7 Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht: Zusammenveranlagung möglich

Personen, die gem. § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 1 Nr. 2 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, können sich grundsätzlich zusammen veranlagen lassen. Jedoch  nur, wenn die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte nicht das doppelte des Grundfreibetrags übersteigen.

BFH 20.8.2008,   I R 78/07 DStRE 2008, 1534

8. Hinzurechnungsbesteuerung und Halbeinkünfteverfahren

Unterliegen die (fiktiven) nach dem AStG hinzugerechneten Einkünfte dem Halbeinkünfteverfahren (HEV)? Fall: Hinzurechnung des Gewinns einer schweizerischen AG zu en Einkünften aus selbständiger Arbeit in Deutschland gem. §§ 7, 10 AStG; Klagebegehren des Stpfl.: Geltung des HEV für die Hinzurechnungseinkünfte, da es sich um fiktive Dividenden handele: Gegenstandpunkt der Finanzverwaltung: Es handelt sich um in ins Ausland verlagerte Gewinneinkünfte.

FG Ba.-Wü., 26.3.2008: Keine Anwendung des HEV. Rev. eingelegt; Az. BFH: I R 40/08, Fundstelle: DStRE 2008, 1507


9. Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz; Einführung einer „schwarzen Liste“

Ziel des Gesetzes: Verringerung oder Bekämpfung der Verlagerung von Gewinnen in niedrig besteuernde Länder sowie de Nichterklärung von Einkünften, die von im Inland steuerpflichtigen Personen in diesen Ländern erzielt werden.

Kriterium: Einhaltung bestimmter OECD-Standards für den grenzüberschreitenden Auskunftsaustausch  bei der Verfolgung von Steuerstraftätern sowie bei der Aufklärung steuerrelevanter Sachverhalte

  • Sanktionen für Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit „schwarzgelisteten“ Ländern unterhalten:
  • Erhöhung der Nachweisanforderungen für Betriebsausgaben, die Personen in diesen Ländern zufließen;
  • Kein TEV, keine „AbgSt“ (besonderer Steuersatz) für Dividenden aus diesen Ländern
  • Keine Quellensteuerreduktion bei Vergütungen an Personen in diesen Ländern (mglw. Völkerrechtsverstoß, wenn anderslautendes DBA)
  • Außenprüfungsmöglichkeit für „Steuerpflichtige i.S.d. § 147a“ AO, also mit Summe der Einkünfte über EUR 500.000 unabhängig von der Einkunftsart

Achtung:
Das Gesetz besteht praktisch nur aus einer Verordnungsermächtigung!
Bereits eine Kontoverbindung zu einer Bank in einem schwarzgelisteten Staat soll als "Geschäftsbeziehung" ausreichen!
Der Entwurf zur Verordnung zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz ist auf der Internetseite des BMF einzusehen.


10. Neuregelung der Abzugsteuer gem. § 50a EStG

§ 50a EStG ist durch das JStG 2009 vollständig neu gefasst worden. Die wesentlichen Änderungen sind

  • Herausnahme der werkschaffenden Künstler, Journalisten, Bildberichterstatter
  • Herausnahme der Verwertung ausländischer Darbietungen im Inland
  • Hinneinnahme der unterhaltenden Darbietungen
  • Steuersatz 30% für Aufsichtsratsvergütungen, sonst i.d.R. 15’%
  • Herausnahme der Fahrt- und Verpflegungskosten der Künstler, soweit vom Veranstalter getragen
  • Nachweis von Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich, dann beträgt der Steuersatz jedoch 30%.bei natürlichen Personen und 15% bei Körperschaften
  • Einführung einer Zwei-Stufen-Regelung für Fälle, in denen ein inländischer Veranstalter die Vergütung  einer ausländischen Konzertagentur schuldet, die sie ihrerseits an ausländische Künstler weiterreicht. Dann nur Steuerabzug auf der ersten Stufe .
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© Dr. Lutz Wisser
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