Steuerberater
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Die nachfolgend zusammengetragenen
Fälle und Hinweise sind nach bestem Wissen recherchiert.
Gleichwohl übernimmt
der Autor und Herausgeber keine Haftung für die Richtigkeit der
Angaben.
1. Auslandsverluste
Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
hat in den zurückliegenden Jahren verschiedene Urteile zur Nutzung
grenzüberschreitenden Verlustnutzung gefällt. Nachfolgend
eine Zusammenstellung
der drei wesentlichsten Fälle und der Unterschiede zwischen ihnen
EuGH
15.5.2008 C-414/06 „Lidl
Belgium“ (IStR 2008, 400)
Fall: Nichtberücksichtigung
luxemburgischer Betriebstättenverluste im deutschen Stammhaus, da
das DBA die Freistellung in Deutschland
vorsieht. Entscheidung: Kein Verstoß gegen die
Niederlassungsfreiheit, da die
Verluste nicht endgültig verloren gehen. Eingehende
Begründung zur
Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit wegen zwingender
Gründe des
Allgemeininteresses. Ergebnis: § 2a EStG ist insoweit nicht
gemeinschaftsrechtswidrig. Im Umkehrschluss
ließ der BFH im Schlussurteil
zu dieser Sache den Verlustabzug
zu, soweit die Verluste
im Ausland sicher nicht mehr würden genutzt werden können,
soweit die .
Gegen das
Schlussurteil des BFH hat das BMF bereits einen Nichtanwendungserlass
herausgegeben.
EuGH
13.12.2005, C-446/06 „Marks & Spencer“ (IStR 2006,
19)
Fall: Abzug der in
Frankreich, Deutschland und Belgien bei Tochtergesellschaften
entstandenen
Verluste bei der UK-Muttergesellschaft, nachdem die
Tochtergesellschaften
liquidiert worden waren. EuGH: Grundsätzlich ist
keine Berücksichtigung möglich. Dies ist jedoch insoweit
unverhältnismäßig, als
die Verluste endgültig verloren gingen. Ergebnis in diesem Fall:
Zulassung des Verlustabzugs
EuGH 29.3.2007, C-347/04 „Rewe
Zentralfinanz“ (BStBl. II, 492);
Vz.: 1993, 1994
Fall: Deutsche
Muttergesellschaft wollte Beteiligungsbuchwert steuerwirksam
abschreiben; dies
war jedoch durch § 2a Abs. 1 Nr. 3 Bst. a) EStG untersagt. Der
EuGH ließ die
Teilwertabschreibung entgegen der deutschen Vorschrift zu.
Folge: § 2a EStG hebt nun nur
noch auf
„Drittstaaten“ ab anstatt auf ausländische Betriebstätten und
Tochtergesellschaften im Alllgemeinen.
2. Dokumentation von
Auslandsbeziehungen; Verrechnungspreise
Die neuen Regelungen in § 1
des Außensteuergesetzes sind außerordentlich restriktiv und
umfassend. Zusammen
mit den neu gefassten §§ 90 Abs. 3 und 162 der Abgabenordnung
können von der
Finanzverwaltung nicht nur praxisferne Verrechnungspreise unterstellt
werden. Vielmehr
wird dem Unternehmen eine m.E. nicht zu erfüllende
Dokumentationslast
aufgebürdet, bei deren Nichterfüllung der Finanzverwaltung
massive „Strafen“
zur Verfügung stehen. Die Risiken für international
tätige oder
grenzüberschreitend verbundene Unternehmen sind erheblich. Dieses Thema ist derart umfangreich, dass an
dieser Stelle ausdrücklich auf eine individuelle und
unternehmensbezogene
Beratung verwiesen sei.
3. Mindestbesteuerung
bei beschränkter Steuerpflicht EU-rechtswidrig
Lohnsteuerabzug und Abzugssteuer führten bisher zu einer Mindestbesteuerung für beschränkt steuerpflichtige, die mit der Niederlassungsfreiheit des EU-Rechts nicht vereinbar war. Infolgedessen wurde nun ein Veranlagungswahlrecht für EU-Bürger mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus künstlerischer pp. Tätigkeit u.a.m. eingeführt.
Ferner ist der Verlustabzug
(§ 10d EStG) möglich, auch, wenn die diesbezüglichen
Unterlagen nicht im Inland
aufbewahrt werden (entgegen bisherigem § 50 Abs. 1 S. 2 EStG), Der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie Steuerermäßigungen für
haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen werden
gewährt. Der
Mindeststeuersatz i.H.v. 25% wurde abgeschafft (JStG 2009
4. DBA Schweiz:
Arbeitsort bei Arbeit in Drittländern
Zeiten, die ein leitender Angestellter einer schweizerischen Unternehmung außerhalb der Schweiz arbeitet, gelten als in der Schweiz gearbeitet
FG Münster 14.2.2008, Az. BFH: I R 38/08
5. Liechtenstein
beachtet zukünftig OECD-Grundsätze zum
Informationsaustausch
Abkommen vom 10.7.2009,
Wirkung ab 1.1.2010
6. Anhängiges
Vertrgsverletzungsverfahren gegen Deutschalnd wegen
Quellensteuer auf Dividenden, die an eine ausländische
Muttergesellschaft
gezahlt werden
Kritik der Kommission:
Freistellung durch § 8b KStG bei Inlandsfällen, jedoch
Erhebung einer
Quellensteuer bei Auslandsfällen. Az.
der EU-Kommission: 2004 / 4349
7 Fiktive
unbeschränkte Steuerpflicht: Zusammenveranlagung möglich
Personen, die gem. § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 1 Nr. 2 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, können sich grundsätzlich zusammen veranlagen lassen. Jedoch nur, wenn die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte nicht das doppelte des Grundfreibetrags übersteigen.
BFH 20.8.2008,
I R 78/07 DStRE 2008, 1534
8.
Hinzurechnungsbesteuerung und Halbeinkünfteverfahren
Unterliegen die (fiktiven) nach dem AStG hinzugerechneten Einkünfte dem Halbeinkünfteverfahren (HEV)? Fall: Hinzurechnung des Gewinns einer schweizerischen AG zu en Einkünften aus selbständiger Arbeit in Deutschland gem. §§ 7, 10 AStG; Klagebegehren des Stpfl.: Geltung des HEV für die Hinzurechnungseinkünfte, da es sich um fiktive Dividenden handele: Gegenstandpunkt der Finanzverwaltung: Es handelt sich um in ins Ausland verlagerte Gewinneinkünfte.
FG Ba.-Wü., 26.3.2008: Keine Anwendung des HEV. Rev. eingelegt; Az. BFH: I R 40/08, Fundstelle: DStRE 2008, 1507
9.
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz; Einführung einer
„schwarzen
Liste“
Ziel des Gesetzes: Verringerung oder Bekämpfung der Verlagerung von Gewinnen in niedrig besteuernde Länder sowie de Nichterklärung von Einkünften, die von im Inland steuerpflichtigen Personen in diesen Ländern erzielt werden.
Kriterium: Einhaltung bestimmter OECD-Standards für den grenzüberschreitenden Auskunftsaustausch bei der Verfolgung von Steuerstraftätern sowie bei der Aufklärung steuerrelevanter Sachverhalte
Achtung:
Das Gesetz besteht praktisch
nur aus einer Verordnungsermächtigung!
Bereits eine Kontoverbindung
zu einer Bank in einem schwarzgelisteten Staat soll als
"Geschäftsbeziehung" ausreichen!
Der Entwurf zur Verordnung
zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz ist auf der
Internetseite des BMF
einzusehen.
10. Neuregelung der
Abzugsteuer gem. § 50a EStG
§ 50a EStG ist durch das JStG 2009 vollständig neu gefasst worden. Die wesentlichen Änderungen sind